9.8.06

Der Kotau vor dem Mob

Das Appeasement gegenüber dem Islamismus nimmt bisweilen bizarre Formen an, längst auch auf juristischer Ebene: Während das Verteilen von Toilettenpapier mit dem Aufdruck „Koran“ hierzulande eine Bewährungsstrafe einbringt und auch die Verbreitung von Mohammed-Karikaturen diese Sanktion nach sich ziehen könnte, wird das Verfahren gegen den Verantwortlichen für einen Mordaufruf auf der Internetseite Muslim Markt gar nicht erst eröffnet. Was in der Konsequenz zum Skandal taugt, hat vordergründig widersprüchliche Auffassungen über den Islam zur Grundlage; diese Widersprüche werden jedoch in einer Rechtsauffassung versöhnt, die einer Gemeinschaft beleidigter Gläubiger de facto die Definitionshoheit darüber zuweist, was Gotteslästerung ist, und die das Strafmaß danach richtet – ein Rückfall in vorbürgerliche Zeiten.

Da wird Yavuz Özoguz (46) erst einmal durchgeschnauft haben: Sein Fall wird vor dem Landgericht Oldenburg nicht zur Verhandlung kommen, „da das Ergebnis der Ermittlungen eine Verurteilung des Angeschuldigten nicht wahrscheinlich macht, insbesondere nicht den hinreichenden Verdacht einer öffentlichen Aufforderung zu einer Straftat trägt“, wie es im Juristendeutsch heißt. Der Betreiber des antisemitischen und islamistischen Internetportals Muslim Markt hatte im September vergangenen Jahres einen Text auf die rege frequentierte Website gestellt, in dem er dem islamkritischen Publizisten und Orientalisten Hans-Peter Raddatz unverhohlen nach dem Leben trachtete:
„Lassen Sie uns doch gemeinsam folgendes Gebet beten: Wenn der Islam so ist, wie Raddatz es immer wieder vorstellt, dann möge der allmächtige Schöpfer alle Anhänger jener Religion vernichten! Und wenn Herr Raddatz ein Hassprediger und Lügner ist, dann möge der allmächtige Schöpfer ihn für seine Verbrechen bestrafen und diejenigen, die trotz mehrfacher Hinweise auf die verbreiteten Unwahrheiten von Raddatz immer noch darauf bestehen, auch.“
Der Oldenburger Staatsanwalt Bernhard Südbeck sah nach diesen Zeilen „die Gefahr eines zweiten Falls Theo van Gogh“ gegeben und erhob Anklage gegen Özoguz wegen des öffentlichen Aufrufs zu Straftaten. Doch das von der Staatsanwaltschaft eingeschaltete Bundeskriminalamt (BKA) kam kurz darauf in einem Gutachten zu einem anderen Ergebnis: Das Pamphlet stelle „aus europäischer Sicht keinen Mordaufruf“ dar. Dieser Sichtweise schloss sich nun auch das Oldenburger Landgericht an. Der Passus könne „auch als Verwünschung, Verfluchung, Einschüchterung, Bedrohung oder Stimmungsmache interpretiert werden“, sagte eine Justizsprecherin; zudem fehle eine „bewusst-finale Einwirkung auf andere mit dem Ziel, bei ihnen den Entschluss zu Gewalttaten hervorzurufen“.

Muslim Markt hatte den Beitrag aus dem Netz genommen, nachdem Report Mainz im Oktober 2005 über die Jagd auf Raddatz – der Strafanzeige stellte, weitere Morddrohungen erhielt und Polizeischutz benötigte – berichtet hatte. Autor Özoguz ließ anschließend verlautbaren, sein Aufruf folge lediglich dem Mubahala-Prinzip, das „die friedliche Lösung eines irdisch unlösbaren Konfliktes durch ein gegenseitiges Gebet darstellt. In dem Gebet wird zweifelsfrei darauf verwiesen, dass nicht der Mensch, sondern Gott allein ggf. eine Strafe – und erst im Jenseits – ausübt“. Doch abgesehen davon, dass Mubahala wohl eher mit Fluch zu übersetzen wäre und diese angeblich so gewaltlose Maxime letztlich auf die Wahl zwischen Konversion und Kapitulation hinausläuft, wie Gudrun Eussner nachweist: Das Jenseits für Raddatz und andere Kritiker der Religion des Friedens dürften Muslim Markt und seine Fans kaum erwarten können. Denn da Özoguz selbstverständlich nicht davon ausgeht, dass der Islam „so ist, wie Herr [Raddatz] es immer wieder vorstellt“, richtet sich die Strafe des „allmächtigen Schöpfers“ – die auf Vernichtung lautet, wie völlig unumwunden zugegeben wird und wie sie etwa auch die Hizbollah tagtäglich praktiziert – auch nicht gegen Glaubensbrüder und -schwestern, sondern gegen die vermeintlichen „Hassprediger und Lügner“. Und deshalb kann man im Unterschied zum Oldenburger Gericht sehr wohl von einer „bewusst-finalen (!) Einwirkung auf andere mit dem Ziel, bei ihnen den Entschluss zu Gewalttaten hervorzurufen“, ausgehen.

Bemerkenswert an dem Entschluss der Justiz, in Özoguz’ Brandbeitrag keinen Aufruf zum Mord erkennen zu wollen, ist jedoch noch etwas anderes: Er widerspricht, auch wenn es zunächst nicht so scheint, an der Oberfläche in gewisser Weise der Linie der deutschen Gerichtsbarkeit in Bezug auf die Verfolgung von Islamkritikern nach dem Paragrafen 166 des deutschen Strafgesetzbuches, der die „Beschimpfung“ von „religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnissen anderer“ geahndet sehen will – vorausgesetzt, der „öffentliche Frieden“ ist in Gefahr. An dieser Stelle zeigt sich zunächst einmal eine Groteske in der deutschen Rechtsgeschichte, wie Felix Mauser in einem höchst lesenswerten Beitrag für die Zeitschrift Bahamas herausarbeitet. Denn der § 166 erfuhr 1969 im Zuge einer Strafrechtsreform eine nicht unwesentliche Modifizierung. Bis dahin stellte er noch die Verspottung und Verhöhnung des Glaubens und der Religion per se unter Strafe; für eine Verurteilung reichten bis dahin „die ‚Nachweise’, dass Gott, sein Sohn oder seine Geliebte und Mutter herabgewürdigt worden seien, wie die zuständigen Justitiare der Erzbistümer sie in Mengen zu verfertigen gewöhnt waren“. Das änderte sich jedoch vor 37 Jahren, wie Mauser skizziert: „Geschütztes Rechtsgut des § 166 ist seit der Reform weder die Kirche noch die religiösen Befindlichkeit, sondern der öffentliche Frieden. Einzig und allein in Verbindung mit der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens ist die Strafbarkeit von lästerlichen Äußerungen gegeben.“

Das durfte lange Zeit als wirklicher Fortschritt gelten, denn „seit 1969 verlangt das Gesetz eine qualifizierbare und quantifizierbare Verletzung religiöser Gefühle, und zwar im Verhältnis zur gar nicht religiösen Sphäre eines der ‚inneren Sicherheit’ verwandten, aber schwammiger gefassten Instituts, des ‚öffentlichen Friedens’“. Anders gesagt: Es genügte nicht mehr, dass Kirchenfürsten behaupteten, es gerieten durch allerlei Schmähungen und Polemiken die Hormone ihrer Schäfchen in Wallung; vielmehr besagte „die Reform des Paragrafen, dass erst, wenn eine erhebliche Zahl gekränkter Gläubiger öffentlich auf den Straßen randaliere oder [dies] doch wenigstens zu befürchten stehe [...], die alles entscheidende Störung des inneren Friedens auch angenommen werden könnte“. Das geschah aber so gut wie nie, weil auch Christen, die über Walter Moers oder die Titanic nicht lachen konnten, sich nicht als Mob organisierten, der sozusagen seinen gottesfürchtigen Emotionen Luft macht. In wenigen Fällen gab es zwar Verurteilungen auf der Grundlage des § 166; das genannte Satiremagazin jedoch beispielsweise wurde in acht Fällen – „vier wegen Verunglimpfung des Papstes, drei wegen Religionsbeschimpfung und eine wegen Beleidigung des Bischofs von Fulda, Dyba“ – freigesprochen. Doch dann wurde eine Front eröffnet, mit der 1969 vermutlich niemand gerechnet hatte, wie Felix Mauser zeigt:
„Galt bislang, dass die Rechtsprechung im Falle der Schmähung von ‚großen Religionen wegen ihrer unerschütterbaren Stellung im öffentlichen Leben’ und wegen der zu unterstellenden ‚Selbstbeherrschung der Betroffenen’ von einer Störung des öffentlichen Friedens nicht ausgeht und daher eine Strafbarkeit ablehnt, meldete sich mit dem Islam eine andere Religionsgemeinschaft.“
Und es zeigte sich, dass Papst Benedikt XVI. schon als Josef Kardinal Ratzinger ein echter Hellseher war, als er in den 1980er Jahren befand: „Wenn die Rechtsprechung die Eignung zur Friedensstörung mit fehlenden Krawallen und geringem Anzeigeverhalten begründet, so gibt sie indirekt eine Aufforderung zur gewaltsamen Dokumentierung der eigenen Überzeugung und zum Faustrecht“. Was nicht zuletzt durch die Krawalle beleidigter Prophetennichtvorsteller im Zuge des so genannten Karikaturenstreits zu beweisen war, und was schließlich auch das Amtsgericht Lüdinghausen so sah, indem es den Urheber der erwähnten Koranrolle, Manfred van Hove, im Februar dieses Jahres zu einer einjährigen Bewährungsstrafe und 300 Sozialstunden verurteilte. Richter Carsten Krumm sagte damals, das Strafmaß sei im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Diskussion um die Mohammed-Cartoons zu betrachten: „Die Bedeutung hat sich erheblich gesteigert durch die weltpolitische Lage.“ Auch der Oberstaatsanwalt betonte zufrieden, mit der Strafzumessung sei ein „deutliches Zeichen nach außen gesetzt worden“. Van Hove hatte also den öffentlichen Frieden gestört; entscheidend dafür waren die zu erwartende Randale bei einem Freispruch sowie zusätzlich eine diplomatische Note des Iran. Felix Mauser resümierte treffend:
„Je intoleranter ein gläubiges Kollektiv ist, je schneller es als gewaltbereiter und damit eigentlich doch strafbarer Mob agiert, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass deutsche Gerichte eine Karikatur zur Straftat erklären. Das führt zu der irren, aber in sich konsequenten Unterscheidung zweier zum identischen Zweck verwendeter Klopapierrollen: Die am Kruzifix befestigte Jesus-Schmähung ergibt Freispruch, weil deutsche Katholiken nichts vom Faustrecht halten, die Koranrolle dagegen ein Jahr Knast auf Bewährung, weil aufgebrachte Moslems weltweit eindrucksvoll nachgewiesen haben, dass sie zu jeder Schandtat fähig sind.“
Auch gegen die Kölner Georg-Weerth-Gesellschaft (GWG), genauer gesagt gegen ihren Webmaster Jens M., ist noch immer ein Verfahren anhängig. M. hatte im Februar dieses Jahres eine Karikatur auf die Internetseite der Gruppe gestellt, die das bekannt gewordene Bild eines Deutschen im Trikot der Fußball-Nationalmannschaft und mit eingenässter Jogginghose zeigte, der den deutschen Gruß mimt; dieses Foto war nun um einen Weihnachtsmann-Bart und die Aufschrift „Mohammed“ ergänzt worden. „Betrachtet man die Bilder islamischer Demonstrationen, auf denen Slogans wie ‚Be prepared for the real holocaust’ und andere Vernichtungswünsche gegen jüdische und andere Ungläubige geäußert werden, kommt man zu dem Schluss, dass die Karikatur der GWG Köln eigentlich nur die Umsetzung einer nahe liegenden Assoziation ist, die sich durch satirische Überspitzung nur wenig hervortut“, beschrieb Mauser das Bild. Doch die Kölner Staatsanwaltschaft war anderer Ansicht; sie forderte M. telefonisch auf, die Karikatur umgehend von der Homepage der Gruppe zu entfernen, da er in Lebensgefahr sei. Als der sich weigerte, folgte ein Verfahren nach § 166 – und das Eingeständnis des Beamten, dass gar keine Drohanrufe gegen M. eingegangen waren.

Mithin stellte das Vorgehen der Behörde einen klaren Rechtsbruch dar, denn die „Störung des öffentlichen Friedens“ war definitiv noch gar nicht gegeben, sondern allenfalls deren Befürchtung. Man könnte also von einer Art vorauseilendem Gehorsam gegenüber den Islamisten sprechen oder es auch Appeasement nennen. Bis heute läuft das Verfahren gegen Jens M. – auch wenn sich die Karikatur schon längst nicht mehr auf der Website befindet –, und die Georg-Weerth-Gesellschaft hat daher eine Petition ihr Mitglied und die Abschaffung des Paragrafen verfasst, die online unterzeichnet werden kann. In ihr heißt es unter anderem:
„Wenn eine Religionsgemeinschaft wie der Islam immer aggressiver mit dem Vorhaben auftritt, aller Welt seine Gesetzesvorschriften und Weltanschauungen aufzuherrschen, dann ist die Forderung nach ‚Respekt’ vor diesem Glauben ein Schlag ins Gesicht der Aufklärung. Respekt gebührt Menschen für individuelle Leistungen, aber nicht einer Weltanschauung, noch dazu einer, die in den letzten Jahren oft genug ihr blutrünstiges Potenzial gezeigt hat.“
Der Vorab-Freispruch für Özoguz auf der einen Seite und das Urteil gegen van Hove sowie das Verfahren gegen M. auf der anderen folgen insofern den bereits angesprochenen unterschiedlichen juristischen Linien, als sie – zumindest scheinbar – widersprüchliche Einschätzungen des Islam treffen: Im Falle des Betreibers von Muslim Markt basiert die Entscheidung, in dessen Appell zur Jagd auf Hans-Peter Raddatz keinen Mordaufruf zu erkennen, auf der Annahme, dass der Islam eine friedliche Veranstaltung ist, die Kritikern und Ungläubigen kein Haar krümmen wird. Bei van Hove und M. geht man jedoch davon aus, dass ihre künstlerischen Aktionen dazu geeignet sind, die Muslime bis zum Äußersten zu treiben – dass es sich beim Islam also um eine potenziell tödliche Angelegenheit handelt. Doch der erste Blick täuscht, denn die beiden Auffassungen liegen auf einer Linie, nämlich der des Appeasements. Das Oldenburger Landgericht machte dies nicht zuletzt dadurch deutlich, dass es seine Sprecherin sagen ließ, Raddatz habe „oftmals harsche Kritik am Islam geübt“ – den Aufruf, der angeblich nicht zum Mord anstiften soll, also offenbar selbst verursacht. Man kann wohl mit einigem Recht davon ausgehen, dass die Niedersachsen glaubten, mit ihrem Beschluss die islamischen Gemüter zu beruhigen und so den öffentlichen Frieden zu retten, den als Friedhofsruhe zu qualifizieren gewiss näher an der Wirklichkeit ist. Exakt diese Logik liegt auch dem Urteil gegen Manfred van Hove und dem Verfahren gegen Jens M. zugrunde: Sie sollen es gewesen sein, die als Provokateure Ruhe und Ordnung in Gefahr gebracht haben.

Eine solche Sichtweise, die auf das angenommene oder abgefragte Urteil einer religiösen Gruppe baut, konterkariert nicht nur die eigentlichen Absichten der Strafrechtsreform von 1969, indem sie nun doch wieder einer Gemeinschaft beleidigter Gläubiger de facto die Definitionshoheit darüber zuweist, was Gotteslästerung ist und welches Strafmaß darauf zu folgen hat – sie fällt sogar noch weit dahinter zurück, in eine Zeit nämlich, in der es an der Tagesordnung war, Ungläubige und Ketzer zu bestrafen, weil die Masse und ihre Führung es so wollten: ein Kotau vor dem Mob. Von daher ist derzeit es nicht einmal wirklich übertrieben, von einer Einführung eines Teils der Sharia ins bürgerliche Strafrecht zu sprechen. Und genau deshalb hat die Georg-Weerth-Gesellschaft um so mehr Recht, wenn sie in ihrer Petition konstatiert:
„Das Gebot, auf gesellschaftliche Missstände hinzuweisen und sie der schonungslosen Kritik zu unterziehen – und Spott und Ironie sind Modi der Kritik –, ist [...] unerlässlich für jeden, der sich einer menschenwürdigen Gesellschaft verpflichtet fühlt. [...] Es muss erlaubt sein, religiöse, politische oder öffentliche Autoritäten zu beleidigen, zumal wenn sie seit 1400 Jahren tot sind.“
Die Fotos entstammen einer antiisraelischen Demonstration unter dem Motto „Ceasefire now!“ („Waffenstillstand jetzt!“) in London am 5. August 2006
Hattip: Clemens