16.10.07

Einspruch gegen die Kapazitäten

Einmal angenommen, man läse in einem Buch mit dem reißerischen Titel Das Ende des Judentums, wie der Autor die Shoa als „Laune der Geschichte“ bezeichnet, die „früheste Ursache für den Antisemitismus im Judentum selbst“ sieht, Israels Politik unablässig mit der der Nationalsozialisten gleichsetzt und schließlich behauptet: „Besonders im vergangenen Jahr scheint sich eine andere Vorhersage im gefährlichen Ausmaß zu bewahrheiten. Ich meine den Mythos – und bis kurzem war es ein solcher –, die Juden hätten es auf die Weltherrschaft abgesehen.“ Weiterhin angenommen, man besuchte eine Veranstaltung, bei der dieser Autor seine Ansichten im Beisein seines ihm gewogenen Verlegers bekräftigt und darüber hinaus erklärt, in Jenin habe die „israelische Wehrmacht“ ein Massaker angerichtet, und an den Checkpoints zu den Palästinensergebieten sei „eine jüdische SS“ unterwegs, während Hitler den durch Versailles „beschämten Deutschen ihren Stolz zurückgegeben“ habe, woran nichts Falsches sei, weil er „Arbeit geschaffen und die Armut abgeschafft“ habe. Angenommen also, man hätte all dies zur Kenntnis genommen oder nehmen müssen: Das Urteil könnte, sofern man wenigstens noch ein paar Latten am Zaun hat, nur lauten, dass man es hier mit zwei veritablen Antisemiten zu tun hat, denen mit allem Nachdruck Einhalt geboten gehört. Doch was eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte, muss für einen Richter an einem deutschen Landgericht noch lange kein Anlass zum Einschreiten sein. Eher schon verbietet er einem Publizisten mit der Begründung den Mund, dessen „diffamierende Kritik“ an Verfasser und Verleger, mit der er diese in die Nähe nationalsozialistischen und antisemitischen Gedankenguts gerückt habe, sei unzulässig.

Was wie eine schlechte Posse anmutet, ist gleichwohl tatsächlich geschehen: Bei besagtem Autor handelt es sich um Hajo Meyer – „Auschwitz-Überlebender, Physiker, Geigenbauer und Publizist“, wie ihn ein Universitätsprofessor in Leipzig bei der eingangs erwähnten Veranstaltung vorstellte –, bei dem Verleger um Abraham Melzer und bei dem Kritiker um Henryk M. Broder. Dieser hatte auf der Achse des Guten beschrieben, wie Meyer und Melzer „für die Leipziger den Adolf machen“, warum sie „Kapazitäten für angewandte Judäophobie“ sind und wie der Verleger eine „Lücke entdeckte“, die er „fleißig mit braunem Dreck füllt“. Angesichts des Geschriebenen, Veröffentlichten und Gesagten war das eine so zugespitzte wie zutreffende Beobachtung, doch Melzer und Meyer sahen das anders und erwirkten beim Landgericht Frankfurt eine einstweilige Verfügung gegen Broder. Die deutschen Medien stellten verwundert die Frage, ob Juden wirklich Antisemiten sein können oder andere Juden als solche bezeichnen dürfen, und räsonnierten darüber, ob ein deutsches Gericht überhaupt für die Klärung dieses Sachverhalts zuständig ist. In der mündlichen Verhandlung wurde eine der drei Äußerungen als zulässige Meinungsäußerung zwar wieder frei gegeben – nämlich die, Melzer und Meyer hätten „für die Leipziger den Adolf“ gemacht –, die anderen beiden blieben jedoch verboten.

Logisch war das nicht; den juristischen Sieg der Kläger auf einen Zweidrittelerfolg zu kürzen, wirkte eher wie der Versuch des Gerichts, sich einigermaßen geräuschlos aus der Affäre zu ziehen. Dies umso mehr, als der Richter zwar ein bisschen nach den Begriffen „Judäophobie“, „Antisemitismus“ und „Antizionismus“ gegoogelt hatte, sich schließlich jedoch weigerte, die Einlassungen von Melzer und Meyer, die ja erst zu Broders Beitrag geführt hatten, entsprechend zu berücksichtigen. Er beschäftigte sich stattdessen ausschließlich mit der Frage, inwieweit die Reaktionen auf das Buch und den Vortrag eine strafwürdige Schmähung darstellen. Dieses Vorgehen ergibt jedoch nur dann einen Sinn, wenn man a priori ausschließt, dass es sich beim Autor und seinem Verleger um Judenhasser handeln könnte. Dabei hatte Henryk M. Broder dem Gesetzesausleger in der Verhandlung noch Hilfestellung geleistet: „Juden können alles sein, was Nichtjuden auch sind. Sie fahren möglicherweise über rote Ampeln, betrügen die Steuer, sind nicht immer nett zu ihrer Frau – und sind eben bisweilen auch Antisemiten. Juden sind ganz normale Menschen.“

Doch die „Erben der Firma Freisler“, wie Broder die deutsche Justiz nannte (eine Beleidigungsklage gegen diese Einschätzung wurde vom Amtsgericht München zurückgewiesen), sind auf diesem Ohr taub. Und so haben sie ein Urteil gefällt, das antisemitische Äußerungen gegen Kritik immunisiert, wenn sie nur von Menschen getätigt werden, die scheinbar qua Geburt nicht antisemitisch sein können. Das ist insofern wenig überraschend, als auch die allgegenwärtige Inanspruchnahme von jüdischen Kronzeugen für die „Israelkritik“ – also den antizionistischen Antisemitismus – auf diesem Prinzip basiert. Das Gericht ist diesbezüglich nur dem deutschen Mainstream gefolgt. Allerdings macht das die Sache nicht besser, sondern veredelt sie im Gegenteil auch noch mit juristischen Weihen. Es sei denn, das Frankfurter Oberlandesgericht kommt nun zu einem anderen Ergebnis: Dort findet am Donnerstag dieser Woche die Berufungsverhandlung in der Sache Henryk M. Broder vs. Abraham Melzer und Hajo Meyer statt. Voraussetzung wäre allerdings eine Beweisaufnahme, die ihren Namen auch verdient.

Update 18. Oktober 2007: Rund eine Stunde dauerte die heutige Verhandlung vor dem Frankfurter Oberlandesgericht, zu der Henryk M. Broder und Hajo Meyer mit ihren Rechtsanwälten erschienen waren; Abraham Melzer fehlte. Das Urteil wird am 8. November verkündet.

Update 11. November 2007: Zum Verlauf des Prozesses und zur Urteilsverkündung siehe den Beitrag Niederlage für die Judäophobie.