Lackmustest für Sarkozy

Die beiden Hauptkläger in dieser Angelegenheit sind Seth Klein Ben Haim und Jenny Rubin. Seth Klein Ben Haim (32) war am 9. April 1995 mit einem Überlandbus unterwegs von Ashkelon zur jüdischen Siedlung Gush Katif im südlichen Gazastreifen, als bei Kfar Darom, das ebenfalls im Gazastreifen liegt, ein Selbstmordattentäter einen mit Sprengstoff bestückten Lkw in den Bus steuerte. Acht Insassen wurden dabei ermordet und 52 zum Teil schwer verletzt, darunter Ben Haim. Der Islamische Djihad bekannte sich kurz darauf zu dem Anschlag. Jenny Rubin (26) wurde am 4. September 1997 gemeinsam mit über hundert weiteren Menschen verletzt, als sich gleich drei Selbstmordbomber der Hamas in der stark belebten Ben Yehuda Street in der Jerusalemer Fußgängerzone in die Luft sprengten und dabei vier Menschen ermordeten.
Auf der Grundlage des 2001 verabschiedeten Financial Anti-Terrorism Act der USA klagten beide auf Entschädigungszahlungen durch die Schuldigen für die Attentate; Ben Haim tat dies gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder, Rubin zusammen mit acht weiteren Opfern. Vor dem District Court of Columbia bekamen sie jeweils Recht: Rubin am 10. September 2003, Ben Haim am 24. März 2006 (1). In beiden Fällen wies das Gericht die Verantwortlichkeit für die Mordanschläge dem Iran als maßgeblichem Unterstützer und Hauptfinanzier des Islamischen Djihad und der Hamas zu und verurteilte ihn zu einer Kompensationszahlung an die zwölf Kläger in Höhe von insgesamt 87,5 Millionen Dollar.
Doch die Mullahs haben ihre Gelder längst sukzessive aus den USA abgezogen, und deshalb gibt es keine Möglichkeit, dort Konten einzufrieren und die Anspruchsberechtigten mit dem beschlagnahmten Vermögen zu entschädigen. Ganz anders sieht es jedoch jenseits des Atlantiks aus: „Experten vermuten, dass in europäischen Ländern, darunter Deutschland, Milliardensummen auf Konten liegen, die dem Iran zugerechnet werden“, schrieb die Financial Times Deutschland (2). Also wandten sich Ben Haim und Rubin an Frankreich, dessen Recht das Einfrieren kompletter Konten zulässt. Und tatsächlich beschlagnahmten die dortigen Behörden Ende Dezember 2007 die Summen, die die Iranische Zentralbank dort akkumuliert hatte. „Es ist zum ersten Mal gelungen, Gelder zugunsten von Terroropfern zu lokalisieren und anzuhalten“, zeigte sich Christoph Martin Radtke, französischer Anwalt der Kläger, erfreut von diesem Vorgehen.
Das Justizministerium jedoch intervenierte prompt gegen die Entscheidung: Nach französischem Recht genössen Zentralbanken prinzipiell Immunität, da sie ausschließlich souveräne Aufgaben erfüllten. Das wiederum erstaunte Radtke: Eine solche Einmischung sei „ziemlich ungewöhnlich in einem Zivilprozess und äußerst selten“, befand er. Dennoch gab ein französisches Gericht dem Einspruch des Ministeriums statt und hob die Einfrierung der Konten Ende Januar auf. Weil der Jurist jedoch Rechtsmittel einlegte, wird die Angelegenheit jetzt erneut und abschließend verhandelt. Es sei nicht zulässig, die CBI mit anderen Zentralbanken gleichzusetzen, sagte Radtke: „Die CBI nimmt nicht ausschließlich hoheitliche Aufgaben wahr. Vielmehr agiert sie wie jede kommerzielle Bank, weshalb sie keine Immunität erhalten kann.“
Die nun anstehende Entscheidung ist in verschiedener Hinsicht bedeutsam. Zum einen trifft sie eine Aussage darüber, ob man in Europa doch noch willens ist, im Iran einen der Hauptverantwortlichen für den internationalen islamischen Terror zu sehen, entsprechende – auch finanzielle – Konsequenzen folgen zu lassen und die Opfer monetär zu ihrem Recht kommen zu lassen. Zum anderen ist sie aber auch ein Lackmustest für Nicolas Sarkozy und seine Regierung. Kürzlich hatte der französische Staatspräsident noch gesagt: „Ich werde nicht die Hände von Leuten schütteln, die sich weigern, Israel anzuerkennen.“ Wie ernst das gemeint ist, wird nicht zuletzt der Prozess am Montag zeigen.
Anmerkungen:
(1) Die Gerichtsurteile liegen Lizas Welt vor.
(2) Nicola de Paoli: Terroropfer wollen an Teherans Konten, in: Financial Times Deutschland vom 22. Januar 2008 (nur Printausgabe).