27.2.06

Die Präzedenz des Perversen

Das Urteil gegen Manfred van Hove und die Folgen: Ein Kommentar

Sie wollten „ein Zeichen nach außen setzen“, und sie haben eines gesetzt. Richter Carsten Krumm und Oberstaatsanwalt Wolfgang Schweer befanden, das Verbreiten von Toilettenpapierrollen mit einem Koran-Stempel bedürfe der Ahndung mit einer einjährigen Freiheitsstrafe, ausgesetzt auf fünf Jahre zur Bewährung. Dieses Urteil gegen den 61-jährigen Kaufmann Manfred van Hove hat eindeutig Präzedenzcharakter und gewährt im Verbund mit seinen Begleitumständen im mehrerlei Hinsicht tiefe Einblicke in die deutsche Verfasstheit.

Um es noch einmal deutlich zu machen: Man muss van Hoves Aktion weder künstlerisch wertvoll finden noch ihren fäkalistischen Impetus begrüßen. Es gibt gewiss originellere und treffendere Formen des Spotts über den Islam. Doch in dem Prozess vor dem Amtsgericht Lüdinghausen ging es auch gar nicht darum, solche Fragen zu verhandeln, selbst wenn der Oberstaatsanwalt beiläufig bemerkte, van Hove könne sich nicht auf die Freiheit der Kunst berufen, weil es ihm nur um „Schmähkritik“ zu tun gewesen sei. Weitaus wichtiger waren die politischen Implikationen des Verfahrens: Zum einen die diplomatische Protestnote des Iran gegen die Koranrolle, zum anderen die Rahmenbedingungen des Gerichtsprozesses und dessen Zusammenfallen mit den landläufig als Karikaturenstreit nur höchst unzureichend benannten Geschehnissen nach der Veröffentlichung der Jyllands Posten-Cartoons.

Die deutsche Justiz stand nach der iranischen Eingabe ganz offensichtlich unter Handlungszwang. Was als zwar ungewöhnliche, jedoch lokal begrenzte Aktivität begonnen hatte, die vermutlich kaum größeres Aufsehen zu erregen imstande gewesen wäre, verwandelte sich unversehens in einen Angriff auf die Staatsräson des kritischen Dialogs mit islamischen Staaten und Organisationen. Man kann wohl davon ausgehen, dass die iranischen Mullahs – und nicht nur sie – Fort- und Ausgang des Verfahrens mit Argusaugen beobachtet haben und im Falle einer Nichtverurteilung van Hoves ihnen geeignet erscheinende Maßnahmen in Gang gesetzt hätten. Deren Qualität und Folgen mag man sich lieber nicht vorstellen. Das ist der eine Teil des Skandals: dass ein deutsches Gericht wie selbstverständlich nicht unabhängig von politischen Interessen und höchst kritikwürdigen internationalen Beziehungen zu einem Urteil kommt, sondern diesen im Gegenteil folgt – nicht anders ist das von Oberstaatsanwalt Schweer proklamierte „Zeichen nach außen“ jedenfalls zu verstehen – und dazu einen vorbürgerlichen Paragraphen aus dem Strafgesetzbuch reaktiviert und zu einem Element der Sharia kompatibel macht.

Der andere Teil besteht aus der Konzession an den islamischen Mob, die über das Konstrukt der Störung des öffentlichen Friedens ins Werk gesetzt wurde. „Die Bedeutung hat sich erheblich gesteigert durch die weltpolitische Lage“, ordnete Richter Krumm den Stellenwert des Prozesses ein und verwies auf die besondere Gefährlichkeit von antiislamischen Provokationen: „Wenn man an die Presse weitergibt, was man da vor sich hin stempelt, kann das ein richtiger Orkan werden.“ Weshalb es oberste Priorität hatte, dem Ganzen so weit als möglich den Wind aus den Segeln zu nehmen.

Manfred van Hove war in dieser Angelegenheit nur ein Spielball übergeordneter Interessen. Gleichzeitig nutzten sowohl das Gericht und die Staatsanwaltschaft als auch die Medien Teile seiner Vita, um dem Urteil noch eine besondere Würze zu verleihen. Kaum eine Zeitung versäumte es nämlich, den Angeklagten als „mehrfach vorbestraft“ zu charakterisieren und seine Koranrollen-Aktion so als zwangsläufigen Ausdruck besonderer krimineller Energien erscheinen zu lassen, ja, mehr noch: eine solche Art künstlerischen Spotts ganz generell als eine Form des Verbrechens zu kennzeichnen, die keine rationale Grundlage haben kann. Dass van Hoves frühere Verurteilungen völlig andere Gründe hatten und zudem etliche Jahre zurück liegen, durfte dabei nicht weiter ins Gewicht fallen, weil das den unterstellten Zwangscharakter des Verurteilten und dessen angebliche, gefährliche Unzurechnungsfähigkeit in Frage gestellt hätte.

So vermittelten nahezu alle Medienberichte über den Prozess den Eindruck, hier sei ein Schwerkrimineller seiner Profession gefolgt, noch dazu einer, der nicht mehr alle Latten am Zaun habe, weil er sich vor Gericht in Widersprüche verstrickte und sich vom Richter auch noch eine „erhebliche Verblendung“ bescheinigen lassen musste. Dass van Hove angesichts der Morddrohungen gegen ihn – die etwa die WELT mit einem hämischen „So wiegen die persönlichen Folgen seiner Tat wohl mindestens ebenso schwer wie die strafrechtlichen“ abtat – seine Verteidigung nicht mit der nötigen Ruhe vorbereiten konnte, dass er deshalb und eingedenk der aufgeheizten politischen Lage um eine Verschiebung der Verhandlung gebeten hatte, dass er von dem Gewicht, das sein Prozess erhalten hatte, zudem schlicht überfordert sein musste, dass schließlich der eigenartige Deal zwischen den Parteien vor allem Folge einer Erpressung von Staats wegen war – keine Rede von all dem, genauso wenig, wie auch nur ein einziger Journalist kritisch die unabweisbare Tatsache kommentiert hätte, dass hier ein Exempel auf einer juristischen Grundlage statuiert werden sollte, die Züge einer Regelung für den Ausnahmezustand trägt und der Sharia näher ist als dem bürgerlichen Strafrecht. Als Sahnehäubchen wurde van Hove auch noch zu verstehen gegeben, an der Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit selbst die Schuld zu tragen. Das verdient nur eine Bezeichnung: pervers.

Ein Jahr auf Bewährung und 300 Sozialstunden teuer war also die Koranrolle – da aber im Vorfeld des Gerichtsverfahrens eher eine Geldbuße erwartet worden war als eine Freiheitsstrafe, hätte sich eigentlich zumindest die Frage nach der Verhältnismäßigkeit stellen müssen. Doch selbst dazu waren die meisten Medien nicht fähig, und wo sich doch einmal jemand vom drastischen Strafmaß überrascht zeigte, entstand Verwirrung. Richter und Oberstaatsanwalt hatten – etwa im Spiegel, im Kölner Stadt-Anzeiger und in der WELT – nämlich deutlich gemacht, die Strafzumessung habe einen unmittelbaren Zusammenhang „mit der aktuellen politischen Diskussion um die Mohammed-Karikaturen“ und sei daher als Signal zu verstehen. Die taz jedoch zitierte Richter Krumm, „von der bei Ersttätern üblichen Geldstrafe werde nicht wegen des aktuellen Weltgeschehens abgewichen, sondern wegen der persönlichen Vorgeschichte des Angeklagten“. Ja, was denn nun?

Vermutlich ist beides richtig: Diejenigen, die eine harte Bestrafung erwartet hatten und diese nun begrüßen – sei es aus Gründen der Bewahrung einer Friedhofsruhe, sei es in Sorge um die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zur islamischen Welt –, dürfen in dem Urteil gegen Manfred van Hove den gewünschten politischen Fingerzeig sehen. Der Rest kann sich damit zufrieden geben, dass hier bloß ein vorgeblich pathologischer Wiederholungstäter in die Schranken gewiesen wurde. Dadurch ist der Justiz das Kunststück gelungen, den politischen Gehalt der Causa van Hove gleichzeitig zu intensivieren und ihn durch den Verweis auf die Einzeltat eines vermeintlich geistig verwirrten Kriminellen wieder abzuschwächen. Dessen Motivation jedoch – die er auch auf diesem Blog verschiedentlich dargelegt hat – weist Manfred van Hove als jemanden aus, der vernünftige, legitime und lautere Absichten verfolgt. Doch die durften nicht zur Debatte stehen, weil sie das von vornherein gewünschte Ergebnis mindestens erschwert hätten.

Abzuwarten bleibt zweierlei. Zum einen, ob van Hove Recht behält, wenn er vermutet: „Das Gericht und die Staatsanwaltschaft werden sich noch wundern, wie ihre Entscheidung in der islamischen Welt aufgenommen wird. Dort steht auf das, was ich getan habe, der Tod. Meine Bewährungsstrafe wird dort betrachtet werden wie ein Freispruch.“ Zum anderen, wie weitere Verfahren – etwa gegen die Kölner Georg-Weerth-Gesellschaft – wegen des Verstoßes gegen den § 166 StGB infolge einer polemischen Kritik des Gotteskriegertums nach diesem Urteil ausgehen. Mit ähnlich drakonischen Strafen, steht wohl zu befürchten. Und kaum eine Stimme wird laut, genau das zu skandalisieren.